Satzung

Haus- und Grundeigentümerverein Steinfurt und Umgebung e.V.

Haus- und Grundeigentümerverein

Steinfurt und Umgebung e.V.

mit dem Sitz in:  4430 Steinfurt


Satzung
in der Fassung vom 20.März 1979


Eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht Steinfurt VR 208 am 24.04.1979

Haus- und Grundeigentümerverein
Steinfurt und Umgebung e.V.

mit dem Sitz in: 4430 Steinfurt

Name und Sitz
§1

  1. Als örtliche Gliederung der Gesamtorganisation des Haus- und Grundeigentums ist der Haus- und Grundeigentümerverein Steinfurt und Umgebung, im folgenden kurz „Verein“ genannt, die Vertretung der Haus- und Grundeigentümer in der Stadt Steinfurt und Umgebung. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namen „Haus- und Grundeigentümerverein Steinfurt und Umgebung e.V.“.
  2. Der Verein Ist dem Landesverband Westfälischer Haus-  und Grundeigentümer e.V. iIn Hagen/Westf. angeschlossen.
  3. Sitz des Vereins und Erfüllungsort ist 4430 Steinfurt.

Aufgaben
§2

  1. Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbszwecken die Förderung der Grundstückswirtschaft und die Wahrung der gemeinschaftlichen Belange des Haus- und Grundeigentümers in Staat und Gemeinde. Er hat namentlich die Aufgabe, seine Mitglieder über die Rechte und Pflichten des Haus- und Grundeigentums zu unterrichten und sie bei der Wahrnehmung Ihrer Belange zu unterstützen.
  2. Zur Erfüllung dieser Aufgaben obliegt es ihm besonders, den Zusammenschluss der Haus- und Grundeigentümer zu betreiben und Einrichtungen zu unterhalten, die der Unterrichtung und Unterstützung der Mitglieder dienen.

Geschäftsjahr
§3

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Unmittelbar nach Beendigung des Geschäftsjahres hat eine Prüfung der Wirtschafts- und Kassenführung durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Rechnungsprüfer zu erfolgen.

Mitgliedschaft
§4

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und Juristische Personen werden, denen das Eigentum oder ein sonstiges dringliches Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht und deren Wohnsitz bzw. Sitz der Verwaltung oder deren Grundstück innerhalb von Steinfurt und Umgebung gelegen ist, soweit nicht dort bereits ein Haus- und Grundeigentümerverein besteht. Das Gleiche gilt für Ehegatten sowie für Verwalter. Bei Gemeinschaften von Eigentümern und sonstigen dringlich Berechtigten können alle Beteiligten die Mitgliedschaft erwerben.
  2. Mitglieder, die sich um die Ziele der Organisation Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
  3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand.
  4. Die Mitgliedschaft endigt: a)  durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Vereinsvorsitzenden spätestens 6 Monate vor Schluss des Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen; b)  durch Tod; c)  durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch den Vereinsvorstand bei Nichterfüllung der dem Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Pflichten oder aus sonstigen wichtigen Gründen. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.

Rechte und Pflichten der Mitglieder
§5

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, a)  an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und im besonderen die Rechte auszuüben, die Ihnen in der Mitgliederversammlung bei der Wahl der Vereinsorgane und bei der Verwaltung des Vereinsvermögens zustehen (§11 dieser Satzung); b)  die Einrichtungen des Vereins, dessen Rat und Unterstützung in Anspruch zu nehmen; c) das Fachorgan, das für die Mitglieder herausgegeben wird, zu beziehen.
  2. Die Mitglieder unterwerfen sich durch ihren Beitritt den Bestimmungen dieser Satzung und sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.

Beiträge
§6

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.

Organe
§7

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vereinsvorstand.
  2. Die Mitgliederversammlung.

Der Vereinsvorstand
§8

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vereinsvorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Schriftführer, dessen Stellvertreter und einem Kassierer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter.
  2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig infolge Tod oder Amtsniederlegung aus, so ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Hinzuwahl aus den Reihen der Mitglieder.
  4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Im besonderen obliegt es ihm, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Organisationsaufgaben erforderlich sind. Hierzu gehört vor allem die Gewährleistung von Einrichtungen zur Beratung und Beistandleistung für die Mitglieder.
  5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Über die vom Vereinsvorsitzenden bzw. im Falle seiner Behinderung von einem Stellvertreter zu berufenden Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen.

Der Vereinsvorsitzende
§9

  1. Der Vereinsvorsitzende ist Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtliche und außergerichtlich nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsvorstandes.
  2. Der Vereinsvorsitzende bedarf zu seiner Amtsführung des Vertrauens der Mitgliederversammlung.

Fachausschüsse
§10

Der Vereinsvorstand kann für bestimmte Sachgebiete des Haus- und Grundeigentums Fachausschüsse einsetzen. Die Fachausschüsse üben beratende Tätigkeit aus. Ihre Mitglieder werden vom Vereinsvorstand bestellt und zu den Sitzungen einberufen.

Die Mitgliederversammlung
§11

  1. Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben. Ihr obliegt im übrigen die Vornahme etwaiger Satzungsänderungen, die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. Sie ist berufen, wenn a)das Interesse des Vereins es erfordert; b)ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und               der Gründe dem Vorstand verlangt.
  2. Alljährlich hat innerhalb der ersten 3 Monate des Kalenderjahres eine Mitgliederversammlung stattzufinden, die der Rechenschaftslegung des Vorstandes, der Genehmigung des Haushaltes und der Vornahme der Wahlen dient. In dieser Versammlung ist vom Vorstand ein Tätigkeitsbericht, die Jahresrechnung sowie ein Prüfungsbericht der von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer vorzulegen.  Der Versammlung obliegt es, dem Vorstand Entlastung zu erteilen, die Wahlen zum Vorstand sowie der Rechnungsprüfer vorzunehmen.
  3. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch eine  Niederschrift zu beurkunden, die vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§12

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Sitz und Stimme; es kann sich durch den Ehegatten, volljährige Abkömmlinge oder durch den Verwalter seines Haus- und Grundeigentums vertreten lassen.
  2. Der Vereinigung mehrerer Stimmen auf einen Vertreter ist unzulässig.

§13

  1. Die Mitgliederversammlung wird schriftlich, durch die Tagespresse oder im Verkündigungsorgan vom Vereinsvorsitzenden einberufen und von ihm geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt, von den Vorschriften in den §§ 14 und 15 abgesehen, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vereinsvorsitzende.

Satzungsänderungen
§14

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn zu der Einladung zur Mitgliederversammlung die Änderungsanträge genau bekanntgegeben sind.

Auflösung des Vereins
§15

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag kann vom Vereinsvorstande der Mitgliederversammlung unterbreitet werden bzw. es bedarf eines Antrages von mindestens der Hälfte der Mitglieder.
  2. Die Auflösung findet nur statt, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und dreiviertel der Anwesenden, die zu der Versammlung erschienen sind,  ihre Zustimmung erteilen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb 14 Tagen eine zweite Versammlung einzuberufen, die beschlussfähig ist, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend sind.
  3. Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende als Liquidator durchzuführen hat. Das nach der Bestreitung der Verpflichtungen des Vereins vorhandene Vermögen fließt der Gesamtorganisation des Haus- und Grundeigentums zu.

Gerichtsstand
§16

Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht in 4430 Steinfurt.